Art. 278 SchKG; Art. 145 PVV. – Zustellung eingeschriebener Sendungen. Nimmt der Arrestgläubiger das für ihn bestimmte Exemplar des Zahlungsbefehls, worin der Rechtsvorschlag des Schuldners vermerkt ist, aufgrund der ihm ins Postfach gelegten Abholungseinladung nicht innerhalb der siebentägigen Frist ab, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt. Daran ändert die Weisung des Adressaten, die an ihn adressierte Post gemäss Art. 145 PVV zurückzubehalten, nichts.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 3 Hatte der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung oder Klage angehoben, so ist er gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG gehalten, binnen zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde die Betrei- bung anzuheben. Erhebt der Schuldner dagegen Rechtsvorschlag, so ist der, Gläubiger gehalten, binnen zehn Tagen seit dessen Mitteilung Rechtsöff- nung zu verlangen oder die Klage auf Anerkennung seines Forderungsrech- tes anzustellen (Art. 278 Abs. 2 SchKG). Nach Abs. 4 dieser Bestimmung fällt der Arrest u.a. dahin, wenn der Gläubiger die erwähnten Fristen nicht einhält.
a) Das Betreiburıgsamt Zug versandte die für die Gläubigerin bestimmte Ausfertigung des Zahlungsbefehls Nr. 44332, worin dieser der Inhalt des Rechtsvorschlages mitgeteilt wurde, unbestrittenermassen am 20. Februar 1995 ordnungsgemäss mit eingeschriebenem Brief (Art. 180 SchKG). Die Sendung wurde indes gemäss der Bestätigung des Postamtes Zürich-Enge vom 14. Juni 1995 dem Rechtsvertreter der Gläubigerin erst am 13. März 1995 zugestellt bzw. von diesem bei der Post abgeholt. Die Sendung wurde nämlich aufgrund einer entsprechenden Weisung des Rechtsvertreters der Gläubigerin an das Postamt Zürich-Enge vom 20. Februar 1995 bis zum 12. März 1995 bei dieser Poststelle zurückbehalten. Der Beschwerdeführer ist nun unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 100 III 3) der Auffassung, das Zahlungsbefehlsdoppel hätte von der Gläubigerin bzw. deren Vertreter am 21. Februar 1995, späte- stens aber nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist, am 28. Februar 1995, in Empfang genommen werden können und müssen.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt eine an einen Post- fachinhaber adressierte eingeschriebene Postsendung grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich aufgrund der ihm ins Postfach gelegten Abholungseinladung mit Fristangabe am Post- schalter in Empfang nimmt. Geschieht dies nicht innert der postrechtlichen siebentägigen Abholfrist, gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 115 Ia 12; 104 Ia 466; 100 III 3). Die Zustellungsfiktion rechtfertigt sich, weil für die Verfahrensbeteiligten im Prozess die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleitende Pflicht besteht, dafür zu sor- gen, dass ihnen Gerichtsurkunden zugestellt werden können. Die genannte 87
Empfangspflicht entsteht als prozessuale Pflicht freilich erst mit der Begrün- dung eines Prozessrechtsverhältnisses (BGE 116 la 92 mit weiteren Hinwei- sen). Ein solches analoges Verhältnis wird aber auch im Betreibungsverfah- ren mit der Einleitung der Betreibung begründet, im besondern bei einer Arrestbetreibung. Der Gläubiger muss hier jederzeit mit der Mitteilung des Rechtsvorschlages rechnen, wodurch die Frist zur weiteren Prosekution aus- gelöst wird (vgl. 115 Ia 15). Daran ändert auch nichts, dass sich dieser Zeit- punkt, wie die Gläubigerin geltend macht, wegen der Zustellung des Zah- lungsbefehls ins Ausland nicht ohne weiteres vorausbestimmen liess. Die Weisung des Adressaten, gemäss Art. 145 PVV die an ihn adressierte Post zurückzubehalten, ändert an diesen Grundsätzen nichts. Die Zurückbe- haltung der Postsendungen auf Weisung des Empfängers ist nicht eine vom Postdienst vorgesehene besondere Verteilungsart, welche wegen der Bedin- gung, unter denen sie vor sich geht, Einfluss auf die Zustellung eines rechtli- chen erheblichen Aktes haben könnte. Sie hängt einzig von den Interessen des Empfängers ab, der aus irgendeinem Grund und für eine gewisse Zeit nicht in der Lage ist, die Post entgegenzunehmen, und der daher die Zustel- lung an seine Adresse für die von ihm gewählte Dauer verhindert (Art. 145 Abs. 2 PVV). Wenn sich das Problem eines vom Willen unabhängigen Hin- dernisses (BGE 109 Ia 19) nicht stellt, bleibt es Aufgabe desjenigen, der sich im Laufe eines Prozesses vom bisherigen Zustellungsort entfernt, dafür zu sorgen, dass die Korrespondenz ihm nachgesandt wird oder dass die Behör- de Kenntnis von seiner neuen Adresse erhält, damit sie allfällige Zustellun- gen dort bewirken kann (BGE 113 Ib 90 E. 2 b = Pr 76 Nr. 125 mit Hinweis auf BGE 97 II 10; ebenso LGVE 1993-I-15 S. 22).
c) Richtig ist, dass die erwähnte Praxis zur Zustellungsfiktion grundsätz- lich voraussetzt, dass im Sinne von Art. 157 PVV eine Abholungseinladung in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt worden und die- se damit in dessen Privatbereich gelangt ist (BGE 116 III 59). Der Rechtsver- treter der Gläubigerin bestreitet nun, dass ihm ein solcher Abholungs-Avis ins Postfach gelegt wurde. Das trifft gemäss einer telefonisch eingeholten Auskunft beim Postamt Zürich-Enge tatsächlich zu (Aktennotiz vom 26.10.95). Danach wird zwar ordentlicherweise trotz Vorliegens eines Zu- rückbehaltungsauftrages dem Postfachinhaber eine Abholungseinladung mit Fristansetzung von sieben Tagen ins Postfach gelegt. Dies im Unterschied zu der postlagernd adressierten eingeschriebenen Sendung, wo das eben natur- gemäss nicht möglich ist (BGE 116 III 61). Mit dem Anwaltsbüro X. & Y. besteht nun aber – wie offenbar mit verschiedenen andern Postfachinhabern, die täglich eine Vielzahl von eingeschriebenen Postsendungen erhalten – eine Übereinkunft, dass für die eingeschriebenen Sendungen jeweils keine spezielle Abholungseinladung in das Postfach gelegt wird, sondern die ein- geschriebenen Briefe in ein hiefür eigens angelegtes Buch mit der entspre- chenden siebentägigen Abholfrist eingetragen werden, worin der Erhalt bei 88
der Aushändigung jeweils zu quittieren ist. Mit dieser Regelung, die offen- bar aus Gründen der Vereinfachung getroffen wurde, hat aber der Rechtsver- treter der Gläubigerin auf die ordnungsgemässe und übliche Anzeige mit Fristansetzung selber verzichtet, und er kann sich daher selbstverständlich nicht darauf berufen, um dadurch die erwähnte Praxis der Zustellfiktion zu unterlaufen. Es verhält sich mithin nicht so, wie der Rechtsvertreter der Gläubigerin in seiner Stellungnahme vom 14. August 1995 ausführte, dass ihm wegen des Zurückbehaltungsauftrages kein Abholungs-Avis für den ein- geschriebenen Brief am 21. Februar 1995 in sein Postfach gelegt worden war.
E. 3a Das Betreiburıgsamt Zug versandte die für die Gläubigerin bestimmte Ausfertigung des Zahlungsbefehls Nr. 44332, worin dieser der Inhalt des Rechtsvorschlages mitgeteilt wurde, unbestrittenermassen am 20. Februar 1995 ordnungsgemäss mit eingeschriebenem Brief (Art. 180 SchKG). Die Sendung wurde indes gemäss der Bestätigung des Postamtes Zürich-Enge vom 14. Juni 1995 dem Rechtsvertreter der Gläubigerin erst am 13. März 1995 zugestellt bzw. von diesem bei der Post abgeholt. Die Sendung wurde nämlich aufgrund einer entsprechenden Weisung des Rechtsvertreters der Gläubigerin an das Postamt Zürich-Enge vom 20. Februar 1995 bis zum 12. März 1995 bei dieser Poststelle zurückbehalten. Der Beschwerdeführer ist nun unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 100 III 3) der Auffassung, das Zahlungsbefehlsdoppel hätte von der Gläubigerin bzw. deren Vertreter am 21. Februar 1995, späte- stens aber nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist, am 28. Februar 1995, in Empfang genommen werden können und müssen.
E. 3b Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt eine an einen Post- fachinhaber adressierte eingeschriebene Postsendung grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich aufgrund der ihm ins Postfach gelegten Abholungseinladung mit Fristangabe am Post- schalter in Empfang nimmt. Geschieht dies nicht innert der postrechtlichen siebentägigen Abholfrist, gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 115 Ia 12; 104 Ia 466; 100 III 3). Die Zustellungsfiktion rechtfertigt sich, weil für die Verfahrensbeteiligten im Prozess die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleitende Pflicht besteht, dafür zu sor- gen, dass ihnen Gerichtsurkunden zugestellt werden können. Die genannte 87
Empfangspflicht entsteht als prozessuale Pflicht freilich erst mit der Begrün- dung eines Prozessrechtsverhältnisses (BGE 116 la 92 mit weiteren Hinwei- sen). Ein solches analoges Verhältnis wird aber auch im Betreibungsverfah- ren mit der Einleitung der Betreibung begründet, im besondern bei einer Arrestbetreibung. Der Gläubiger muss hier jederzeit mit der Mitteilung des Rechtsvorschlages rechnen, wodurch die Frist zur weiteren Prosekution aus- gelöst wird (vgl. 115 Ia 15). Daran ändert auch nichts, dass sich dieser Zeit- punkt, wie die Gläubigerin geltend macht, wegen der Zustellung des Zah- lungsbefehls ins Ausland nicht ohne weiteres vorausbestimmen liess. Die Weisung des Adressaten, gemäss Art. 145 PVV die an ihn adressierte Post zurückzubehalten, ändert an diesen Grundsätzen nichts. Die Zurückbe- haltung der Postsendungen auf Weisung des Empfängers ist nicht eine vom Postdienst vorgesehene besondere Verteilungsart, welche wegen der Bedin- gung, unter denen sie vor sich geht, Einfluss auf die Zustellung eines rechtli- chen erheblichen Aktes haben könnte. Sie hängt einzig von den Interessen des Empfängers ab, der aus irgendeinem Grund und für eine gewisse Zeit nicht in der Lage ist, die Post entgegenzunehmen, und der daher die Zustel- lung an seine Adresse für die von ihm gewählte Dauer verhindert (Art. 145 Abs. 2 PVV). Wenn sich das Problem eines vom Willen unabhängigen Hin- dernisses (BGE 109 Ia 19) nicht stellt, bleibt es Aufgabe desjenigen, der sich im Laufe eines Prozesses vom bisherigen Zustellungsort entfernt, dafür zu sorgen, dass die Korrespondenz ihm nachgesandt wird oder dass die Behör- de Kenntnis von seiner neuen Adresse erhält, damit sie allfällige Zustellun- gen dort bewirken kann (BGE 113 Ib 90 E. 2 b = Pr 76 Nr. 125 mit Hinweis auf BGE 97 II 10; ebenso LGVE 1993-I-15 S. 22).
E. 3c Richtig ist, dass die erwähnte Praxis zur Zustellungsfiktion grundsätz- lich voraussetzt, dass im Sinne von Art. 157 PVV eine Abholungseinladung in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt worden und die- se damit in dessen Privatbereich gelangt ist (BGE 116 III 59). Der Rechtsver- treter der Gläubigerin bestreitet nun, dass ihm ein solcher Abholungs-Avis ins Postfach gelegt wurde. Das trifft gemäss einer telefonisch eingeholten Auskunft beim Postamt Zürich-Enge tatsächlich zu (Aktennotiz vom 26.10.95). Danach wird zwar ordentlicherweise trotz Vorliegens eines Zu- rückbehaltungsauftrages dem Postfachinhaber eine Abholungseinladung mit Fristansetzung von sieben Tagen ins Postfach gelegt. Dies im Unterschied zu der postlagernd adressierten eingeschriebenen Sendung, wo das eben natur- gemäss nicht möglich ist (BGE 116 III 61). Mit dem Anwaltsbüro X. & Y. besteht nun aber – wie offenbar mit verschiedenen andern Postfachinhabern, die täglich eine Vielzahl von eingeschriebenen Postsendungen erhalten – eine Übereinkunft, dass für die eingeschriebenen Sendungen jeweils keine spezielle Abholungseinladung in das Postfach gelegt wird, sondern die ein- geschriebenen Briefe in ein hiefür eigens angelegtes Buch mit der entspre- chenden siebentägigen Abholfrist eingetragen werden, worin der Erhalt bei 88
der Aushändigung jeweils zu quittieren ist. Mit dieser Regelung, die offen- bar aus Gründen der Vereinfachung getroffen wurde, hat aber der Rechtsver- treter der Gläubigerin auf die ordnungsgemässe und übliche Anzeige mit Fristansetzung selber verzichtet, und er kann sich daher selbstverständlich nicht darauf berufen, um dadurch die erwähnte Praxis der Zustellfiktion zu unterlaufen. Es verhält sich mithin nicht so, wie der Rechtsvertreter der Gläubigerin in seiner Stellungnahme vom 14. August 1995 ausführte, dass ihm wegen des Zurückbehaltungsauftrages kein Abholungs-Avis für den ein- geschriebenen Brief am 21. Februar 1995 in sein Postfach gelegt worden war.
E. 4 Damit steht aber fest, dass dem Rechtsvertreter der Gläubigerin am
letzten Tag der Abholfrist, mithin am 28. Februar 1995, die Mitteilung des
Betreibungsamtes Zug über den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers als
zugegangen zu fingieren ist. Die dadurch ausgelöste zehntägige Frist zur
Prosequierung des fraglichen Arrestes mittels Rechtsöffnungsbegehren oder
ordentlicher Klage lief demnach am 10. März 1995 ab. Damit steht fest, dass
die am 16. März 1995 beim Bezirksgericht Zürich eingereichte Forderungs-
klage zur Prosekution des hier in Frage stehenden zugerischen Arrestes ver-
spätet ist. Daran ändert nichts, dass das Bezirksgericht Zürich offenbar auf
die Klage eingetreten ist. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Arrestforde-
rungsklage stellt sich für den ordentlichen Richter nur insofern, als seine ört-
liche Zuständigkeit nach dem am Gerichtsorte geltenden Prozessrecht vom
Bestehen eines gültigen Arrestes abhängt. Das Urteil des Richters ist für die
Betreibungsbehörden nur insoweit verbindlich, als es sich darum handelt, ob
eine vom Gläubiger fristgerecht vorgenommene Prozesshandlung nach dem
Prozessrecht geeignet sei, die Streithängigkeit der Klage auf Anerkennung
der Forderung zu begründen. Dagegen ist von den Betreibungsbehörden zu
beurteilen, ob die Prozesshandlung, die nach Auffassung des Richters die
Streithängigkeit begründet, nach Massgabe des Vollstreckungsrechts recht-
zeitig vorgenommen wurde (BGE 80 III 93 = Pr 43 Nr. 123). Im übrigen hat
die Gläubigerin die fragliche Forderungsklage ausdrücklich nicht bloss zur
Prosekution des zugerischen Arrestes eingereicht, sondern auch als selbstän-
dige Forderungsklage am vereinbarten Gerichtsstand. Der Arrest ist daher
mangels rechtzeitiger Prosequierung dahingefallen und dementsprechend
aufzuheben.
(Justizkommission, 27. Oktober 1995, i.S. V. / Betreibungsamt X.)
Art 286 Abs. 2 Ziff. 1 und 291 Abs. 3 SchKG. Macht der Gläubiger geltend, es lie-
ge eine «gemischte» Schenkung vor, bei der die vom Schuldner empfangene
Gegenleistung zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnis stehe, so
lautet die Klage auf Rückgängigmachung im Umfang dieses Missverhält-
nisses, d.h. auf Erstattung des Wertunterschiedes.
89
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 278 SchKG; Art. 145 PVV. – Zustellung eingeschriebener Sendungen. Nimmt der Arrestgläubiger das für ihn bestimmte Exemplar des Zahlungsbefehls, worin der Rechtsvorschlag des Schuldners vermerkt ist, aufgrund der ihm ins Postfach gelegten Abholungseinladung nicht innerhalb der siebentägi- gen Frist ab, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt. Daran ändert die Weisung des Adressaten, die an ihn adressierte Post gemäss Art. 145 PVV zurückzubehalten, nichts. Aus den Erwägungen:
3. Hatte der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung oder Klage angehoben, so ist er gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG gehalten, binnen zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde die Betrei- bung anzuheben. Erhebt der Schuldner dagegen Rechtsvorschlag, so ist der, Gläubiger gehalten, binnen zehn Tagen seit dessen Mitteilung Rechtsöff- nung zu verlangen oder die Klage auf Anerkennung seines Forderungsrech- tes anzustellen (Art. 278 Abs. 2 SchKG). Nach Abs. 4 dieser Bestimmung fällt der Arrest u.a. dahin, wenn der Gläubiger die erwähnten Fristen nicht einhält.
a) Das Betreiburıgsamt Zug versandte die für die Gläubigerin bestimmte Ausfertigung des Zahlungsbefehls Nr. 44332, worin dieser der Inhalt des Rechtsvorschlages mitgeteilt wurde, unbestrittenermassen am 20. Februar 1995 ordnungsgemäss mit eingeschriebenem Brief (Art. 180 SchKG). Die Sendung wurde indes gemäss der Bestätigung des Postamtes Zürich-Enge vom 14. Juni 1995 dem Rechtsvertreter der Gläubigerin erst am 13. März 1995 zugestellt bzw. von diesem bei der Post abgeholt. Die Sendung wurde nämlich aufgrund einer entsprechenden Weisung des Rechtsvertreters der Gläubigerin an das Postamt Zürich-Enge vom 20. Februar 1995 bis zum 12. März 1995 bei dieser Poststelle zurückbehalten. Der Beschwerdeführer ist nun unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 100 III 3) der Auffassung, das Zahlungsbefehlsdoppel hätte von der Gläubigerin bzw. deren Vertreter am 21. Februar 1995, späte- stens aber nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist, am 28. Februar 1995, in Empfang genommen werden können und müssen.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt eine an einen Post- fachinhaber adressierte eingeschriebene Postsendung grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich aufgrund der ihm ins Postfach gelegten Abholungseinladung mit Fristangabe am Post- schalter in Empfang nimmt. Geschieht dies nicht innert der postrechtlichen siebentägigen Abholfrist, gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 115 Ia 12; 104 Ia 466; 100 III 3). Die Zustellungsfiktion rechtfertigt sich, weil für die Verfahrensbeteiligten im Prozess die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleitende Pflicht besteht, dafür zu sor- gen, dass ihnen Gerichtsurkunden zugestellt werden können. Die genannte 87
Empfangspflicht entsteht als prozessuale Pflicht freilich erst mit der Begrün- dung eines Prozessrechtsverhältnisses (BGE 116 la 92 mit weiteren Hinwei- sen). Ein solches analoges Verhältnis wird aber auch im Betreibungsverfah- ren mit der Einleitung der Betreibung begründet, im besondern bei einer Arrestbetreibung. Der Gläubiger muss hier jederzeit mit der Mitteilung des Rechtsvorschlages rechnen, wodurch die Frist zur weiteren Prosekution aus- gelöst wird (vgl. 115 Ia 15). Daran ändert auch nichts, dass sich dieser Zeit- punkt, wie die Gläubigerin geltend macht, wegen der Zustellung des Zah- lungsbefehls ins Ausland nicht ohne weiteres vorausbestimmen liess. Die Weisung des Adressaten, gemäss Art. 145 PVV die an ihn adressierte Post zurückzubehalten, ändert an diesen Grundsätzen nichts. Die Zurückbe- haltung der Postsendungen auf Weisung des Empfängers ist nicht eine vom Postdienst vorgesehene besondere Verteilungsart, welche wegen der Bedin- gung, unter denen sie vor sich geht, Einfluss auf die Zustellung eines rechtli- chen erheblichen Aktes haben könnte. Sie hängt einzig von den Interessen des Empfängers ab, der aus irgendeinem Grund und für eine gewisse Zeit nicht in der Lage ist, die Post entgegenzunehmen, und der daher die Zustel- lung an seine Adresse für die von ihm gewählte Dauer verhindert (Art. 145 Abs. 2 PVV). Wenn sich das Problem eines vom Willen unabhängigen Hin- dernisses (BGE 109 Ia 19) nicht stellt, bleibt es Aufgabe desjenigen, der sich im Laufe eines Prozesses vom bisherigen Zustellungsort entfernt, dafür zu sorgen, dass die Korrespondenz ihm nachgesandt wird oder dass die Behör- de Kenntnis von seiner neuen Adresse erhält, damit sie allfällige Zustellun- gen dort bewirken kann (BGE 113 Ib 90 E. 2 b = Pr 76 Nr. 125 mit Hinweis auf BGE 97 II 10; ebenso LGVE 1993-I-15 S. 22).
c) Richtig ist, dass die erwähnte Praxis zur Zustellungsfiktion grundsätz- lich voraussetzt, dass im Sinne von Art. 157 PVV eine Abholungseinladung in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt worden und die- se damit in dessen Privatbereich gelangt ist (BGE 116 III 59). Der Rechtsver- treter der Gläubigerin bestreitet nun, dass ihm ein solcher Abholungs-Avis ins Postfach gelegt wurde. Das trifft gemäss einer telefonisch eingeholten Auskunft beim Postamt Zürich-Enge tatsächlich zu (Aktennotiz vom 26.10.95). Danach wird zwar ordentlicherweise trotz Vorliegens eines Zu- rückbehaltungsauftrages dem Postfachinhaber eine Abholungseinladung mit Fristansetzung von sieben Tagen ins Postfach gelegt. Dies im Unterschied zu der postlagernd adressierten eingeschriebenen Sendung, wo das eben natur- gemäss nicht möglich ist (BGE 116 III 61). Mit dem Anwaltsbüro X. & Y. besteht nun aber – wie offenbar mit verschiedenen andern Postfachinhabern, die täglich eine Vielzahl von eingeschriebenen Postsendungen erhalten – eine Übereinkunft, dass für die eingeschriebenen Sendungen jeweils keine spezielle Abholungseinladung in das Postfach gelegt wird, sondern die ein- geschriebenen Briefe in ein hiefür eigens angelegtes Buch mit der entspre- chenden siebentägigen Abholfrist eingetragen werden, worin der Erhalt bei 88
der Aushändigung jeweils zu quittieren ist. Mit dieser Regelung, die offen- bar aus Gründen der Vereinfachung getroffen wurde, hat aber der Rechtsver- treter der Gläubigerin auf die ordnungsgemässe und übliche Anzeige mit Fristansetzung selber verzichtet, und er kann sich daher selbstverständlich nicht darauf berufen, um dadurch die erwähnte Praxis der Zustellfiktion zu unterlaufen. Es verhält sich mithin nicht so, wie der Rechtsvertreter der Gläubigerin in seiner Stellungnahme vom 14. August 1995 ausführte, dass ihm wegen des Zurückbehaltungsauftrages kein Abholungs-Avis für den ein- geschriebenen Brief am 21. Februar 1995 in sein Postfach gelegt worden war.
4. Damit steht aber fest, dass dem Rechtsvertreter der Gläubigerin am letzten Tag der Abholfrist, mithin am 28. Februar 1995, die Mitteilung des Betreibungsamtes Zug über den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers als zugegangen zu fingieren ist. Die dadurch ausgelöste zehntägige Frist zur Prosequierung des fraglichen Arrestes mittels Rechtsöffnungsbegehren oder ordentlicher Klage lief demnach am 10. März 1995 ab. Damit steht fest, dass die am 16. März 1995 beim Bezirksgericht Zürich eingereichte Forderungs- klage zur Prosekution des hier in Frage stehenden zugerischen Arrestes ver- spätet ist. Daran ändert nichts, dass das Bezirksgericht Zürich offenbar auf die Klage eingetreten ist. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Arrestforde- rungsklage stellt sich für den ordentlichen Richter nur insofern, als seine ört- liche Zuständigkeit nach dem am Gerichtsorte geltenden Prozessrecht vom Bestehen eines gültigen Arrestes abhängt. Das Urteil des Richters ist für die Betreibungsbehörden nur insoweit verbindlich, als es sich darum handelt, ob eine vom Gläubiger fristgerecht vorgenommene Prozesshandlung nach dem Prozessrecht geeignet sei, die Streithängigkeit der Klage auf Anerkennung der Forderung zu begründen. Dagegen ist von den Betreibungsbehörden zu beurteilen, ob die Prozesshandlung, die nach Auffassung des Richters die Streithängigkeit begründet, nach Massgabe des Vollstreckungsrechts recht- zeitig vorgenommen wurde (BGE 80 III 93 = Pr 43 Nr. 123). Im übrigen hat die Gläubigerin die fragliche Forderungsklage ausdrücklich nicht bloss zur Prosekution des zugerischen Arrestes eingereicht, sondern auch als selbstän- dige Forderungsklage am vereinbarten Gerichtsstand. Der Arrest ist daher mangels rechtzeitiger Prosequierung dahingefallen und dementsprechend aufzuheben. (Justizkommission, 27. Oktober 1995, i.S. V. / Betreibungsamt X.) Art 286 Abs. 2 Ziff. 1 und 291 Abs. 3 SchKG. Macht der Gläubiger geltend, es lie- ge eine «gemischte» Schenkung vor, bei der die vom Schuldner empfangene Gegenleistung zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnis stehe, so lautet die Klage auf Rückgängigmachung im Umfang dieses Missverhält- nisses, d.h. auf Erstattung des Wertunterschiedes. 89